Neues zum n.e.V.: Die Einführung des e.V. diente der obrigkeitsstaatlichen Gängelung von Vereinen

19 Okt von Gunter Neubauer

Neues zum n.e.V.: Die Einführung des e.V. diente der obrigkeitsstaatlichen Gängelung von Vereinen

„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ Art. 9 GG (1)

In diesem Sinn hat sich die Grüne Liste Hirschau am 5. Mai 2020 als nicht eingetragener Verein gegründet. In einem persönlichen Gespräch mit einem Mitglied des Ortschaftsrats wurde uns kürzlich vorgehalten, wir seien ja nicht einmal ein eingetragener Verein…

Dazu ist zu sagen, dass der nicht eingetragene Verein kein Verein minderen Rechts ist. Die Einführung der Rechtsform e.V. im Jahr 1900 war dagegen der Versuch, eine obrigkeitsstaatliche Kontrolle und Gängelung von freien Vereinen durchzusetzen.

Mit der von uns gewählten Form befinden wir uns also in einer guten, liberalen und urdemokratischen Tradition – wie auch das nachfolgende Fundstück belegt:

Was der § 54 BGB ursprünglich bezweckte: Abschreckung
Der § 54 BGB ist in seinem Wortlaut seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 inhaltlich unverändert geblieben. Er besagt im Wesentlichen, dass auf den nichtrechtsfähigen Verein die Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden. Damit wollte der historische Gesetzgeber von der Benutzung dieser Rechtsform abschrecken und Vereine nach Möglichkeit zwingen, sich als e.V. in das Vereinsregister eintragen zu lassen. In der obrigkeitsstaatlichen Ära, die im Jahr 1900 herrschte, sollten vor allem Gewerkschaften und politische Parteien zur Eintragung gezwungen und in Form eines verschleierten Konzessionssystems einer politischen Kontrolle unterworfen werden.

Fundort: Verbändereport, Fachmagazin für die Führungskräfte der Verbände

Nicht eingetragene Vereine sind z.B. die SPD als älteste deutsche Partei, aber auch die CDU, außerdem Gewerkschaften, der Deutsche Städtetag, die Bundesärztekammer u.v.a.m.

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